Gemeinsam mit C.________ und E.________ hat der Beschuldigte innert weniger Tage eine 1‘383 Gramm übersteigende Menge Kokaingemisch in die Schweiz eingeführt, transportiert, gelagert und Anstalten zum Verkauf getroffen. Der nachgewiesene Tatzeitraum ist mit wenigen Tagen nicht sehr lang. Wird die Menge von über einem Kilo reinem Kokain, für die sich der Beschuldigte zu verantworten hat, in Verbindung zum organisatorischen Aufwand und der zeitlichen Dauer der deliktischen Tätigkeit gesetzt, ergibt sich, dass der Beschuldigte Anstalten zu einem intensiven Drogenhandel traf.