59 liegt das Ausmass des verschuldeten Erfolges im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen im Bereich eines noch leichten Verschuldens. In Anlehnung an die modifizierte Mengentabelle zur Strafzumessungsempfehlung gemäss Fingerhuth/Schlegel/Jucker (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 47) erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 26.1.3 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Gemeinsam mit C.__