49 Abs. 1 und 2 aStGB für dieses neu zu beurteilende Delikt eine Gesamtstrafe – als Zusatzstrafe zu der erwähnten Vorstrafe – zu bilden. Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von Betäubungsmitteln, ist schliesslich eine Busse resp. ebenfalls die Gemeinnützige Arbeit auszusprechen.