Folglich ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts eine Geldstrafe resp. die Gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Da es sich bei der Vorstrafe vom 31. März 2016 auch um Gemeinnützige Arbeit handelt, liegen in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gleichartige Strafarten vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 aStGB für dieses neu zu beurteilende Delikt eine Gesamtstrafe – als Zusatzstrafe zu der erwähnten Vorstrafe – zu bilden.