41 aStGB). Der Beschuldigte ist wegen Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ebenso wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft. Zu beurteilen ist, ob bei einer Einzelbeurteilung dieser Taten eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. Die Kammer schiesst sich der Begründung der Vorinstanz insofern an, als dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung mehr entfalten würde. Vor diesem Hintergrund ist auch für die genannten Delikte einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht und zweckmässig. Folglich ist in Anwendung von Art.