Darüber hinaus scheinen sogar die 78 Tage Untersuchungshaft zu keinem Umdenken geführt zu haben. Die mangelnde Aussicht auf Bewährung sowie der fragliche Vollzug einer Geldstrafe würden für sämtliche Vergehen Freiheitsstrafen erfordern, welche unter den vorgenannten Voraussetzungen unbedingt auszusprechen wären. Die als angemessen erachtete Gesamtstrafe von 240 Tagen könne und