2197, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Urteilsbegründung zum Urteil vom 7. August 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits aufgrund gleicher oder vergleichbarer Taten vorbestraft sei. Die verschiedenen bedingten und anschliessend widerrufenen Straftaten scheinen keinen bleibenden Eindruck beim Beschuldigten hinterlassen zu haben. Darüber hinaus scheinen sogar die 78 Tage Untersuchungshaft zu keinem Umdenken geführt zu haben.