Für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz erkannte im Urteil vom 22. November 2017 auch für die übrigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Ausnahme der Konsum-Widerhandlungen) sowie die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und im Urteil vom 7. August 2018 für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf die Strafart der Freiheitsstrafe und bildete in Anwendung von Art. 49 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe. Sie begründete dies im Urteil vom 22. November 2017 damit, dass A._____