Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, ebenfalls mehrfach begangen, sind rechtskräftig, nicht dagegen ihre Sanktionen. Der ordentliche Strafrahmen beträgt für die mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie Art. 40 Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d und die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.