Der Beschuldigte hat sich vorliegend der Widerhandlungen gegen das BetmG, der Widerhandlung gegen das AuG durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der Widerhandlungen gegen das SVG durch mehrfaches Fahren eines Motofahrzeuges ohne Berechtigung und durch Fahren in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht. Die Schuldsprüche der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und teilweise mengenmässig qualifiziert begangen am 22. Juni 2016, in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 22. Juni 2016 sowie am 29. August 2017 und die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen durch Fahren eines