57 25. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich vorliegend der Widerhandlungen gegen das BetmG, der Widerhandlung gegen das AuG durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der Widerhandlungen gegen das SVG durch mehrfaches Fahren eines Motofahrzeuges ohne Berechtigung und durch Fahren in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht.