2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Kammer hat die einzelnen Taten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch den Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Beschuldigte besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). A.________ hat sich vorliegend der Widerhandlungen gegen das BetmG, der Widerhandlung gegen das AuG sowie der Widerhandlungen gegen das SVG schuldig gemacht. C.________ dagegen hat sich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht.