Vorliegend hat der Beschuldigte H.________ die Betäubungsmittel verkauft. Der Tatbestand des Veräusserns von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c. BetmG ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG ist ohne weiteres zu bejahen. Der Beschuldigte wusste, dass er H.________ Betäubungsmittel übergibt und handelte mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. VIII. Strafzumessung: Allgemeine Grundlagen