54 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte H.________ am 24. Mai 2016 in Bern 11.5 Gramm brutto Kokaingemisch übergeben hat, der hierfür CHF 650.00 bezahlte. Infolge fehlender IRM-Analyse des Reinheitsgrades ist bei Kokain von einem Reinheitsgrad von 30% auszugehen (vgl. Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS], S. 25). Somit beträgt die reine Wirkstoffmenge 3.45 Gramm. Vorliegend hat der Beschuldigte H._____