befasst sich mit den Weitergabehandlungen. Dabei spielt der Verwendungszweck des Abnehmers keine Rolle, ob er die Betäubungsmittel zur Weiterveräusserung oder zum Eigenkonsum übernimmt (HUG-BEELI, in: Basler Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 402 zu Art. 19 BetmG). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. 20.1.3 Subsumtion