20. Weitere Delikte von C.________ 20.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vorfall vom 24.05.2016) 20.1.1 Vorbemerkungen Die Kammer stellt zur Bestimmung des Reinheitsgrades des Betäubungsmittels erneut auf die Kokainbase ab (vgl. Ziff. 18.1 hiervor). 20.1.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Lit. c befasst sich mit den Weitergabehandlungen.