53 keit Fahrunfähigkeit im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes angenommen wird (sog. Nulltoleranzkatalog). Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) Gebrauch gemacht. Demnach gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird.