SVG ist fahrunfähig, wer wegen Betäubungsmitteloder Arzneimitteleinflusses oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Der Begriff «Fahrunfähigkeit» bezieht sich dabei stets auf den Zustand des Fahrzeugführers und nicht auf sein Verhalten während der Fahrt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 20 f. zu Art. 91 SVG). Gemäss Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG kann der Bundesrat die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglich-