d BetmG. 19.3 Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in fahrunfähigem Zustand (Vorfall vom 29.08.2017) 19.3.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist fahrunfähig, wer wegen Betäubungsmitteloder Arzneimitteleinflusses oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt.