Somit beträgt die reine Wirkstoffmenge 11 Gramm. Im Rahmen der Beweiswürdigung konnte dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass die erworbene Menge nicht für den Eigenkonsum bestimmt war. Der Beschuldigte erwarb und besass die Menge von 20 Gramm Kokaingemisch (netto) in der Absicht, diese zu einem späteren Zeitpunkt weiter zu veräussern. Er tat dies wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich. Der Beschuldigte erfüllte damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 19.3