19 Abs. 1 lit. d BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. 19.2.3 Subsumtion Der Beschuldigte erwarb am 29. August 2017 20 Gramm Kokaingemisch (netto) für einen Betrag von CHF 1‘450.00 bei einem unbekannten Dritten. Die Kokainmenge von 20 Gramm verfügte über einen Reinheitsgrad von 55% Kokainbase (pag. 20 f.). Somit beträgt die reine Wirkstoffmenge 11 Gramm.