_ ist folglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, gemeinsam mit seiner Ehefrau F.________ begangen in der Zeit vom 5. November 2015 bis am 22. Juni 2016 in Bern, schuldig zu erklären. 19.2 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vorfall vom 29.08.2017) 19.2.1 Vorbemerkungen Die Kammer stellt zur Bestimmung des Reinheitsgrades des Betäubungsmittels auf die Kokainbase ab (vgl. Ziff. 18.1 hiervor). 19.2.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit.