52 ins grenznahe Ausland nicht ausreicht, um einen weiteren bewilligungsfreien Aufenthalt zu ermöglichen bzw. die dreimonatige Frist zu unterbrechen und von neuem laufen zu lassen. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. A.________ ist folglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, gemeinsam mit seiner Ehefrau F._____