2015. Gemeinsam mit seiner Frau liess A.________ M.________ auch nach Ablauf dieser drei Monate in seiner Wohnung wohnen. Diese Beherbergung von M.________ über einen längeren Zeitraum ist tatbestandsmässig, so dass der objektive Tatbestand erfüllt ist. Dabei vermochten die Tagesausflüge ins grenznahe Ausland keinen weiteren bewilligungsfreien Aufenthalt auszulösen. Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte vom Erfordernis der Bewilligung gewusst hat. Der Beschuldigte wusste denn auch, dass eine Ein- und Ausreise am selben Tag