10 AuG). Wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG). 19.1.2 Subsumtion M.________ ist am 4. August 2015 von Costa Rica über Madrid in die Schweiz eingereist und wohnte bis zur Feststellung ihres Aufenthalts in der Schweiz am 22. Juni 2016 bei A.________ und dessen Familie an der G.________(Strasse) in Bern. Die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer endete damit am 5. November 2015.