Gemäss Art. 10 AuG benötigen Ausländerinnen und Ausländer für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung. Wird dagegen ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten ist folglich ein weiterer bewilligungsfreier Aufenthalt erst nach einem dreimonatigen Unterbruch möglich. Zu beachten ist, dass gemäss dem Schengen-System Voraufenthalte im gesamten Schengen-Gebiet an die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer angerechnet werden (SPESCHA, Kommentar Migrationsrecht, N. 1 f. zu Art. 10 AuG).