51 resp. von 72% (betr. 58 Gramm). Somit beträgt die reine Wirkstoffmenge 1‘022.26 Gramm, was die bereits die Gesundheit Vieler gefährdende Menge von 18 Gramm um ein Vielfaches übersteigt. Die Beschuldigten hatten Kenntnis von der grossen Drogenmenge, den hohen Reinheitsgraden und der Gefährlichkeit des Kokainkonsums. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sind damit erfüllt.