Die Beschuldigten C.________, A.________ sowie E.________ haben in der Zeit vom 10. bis zum 12. Dezember 2015 in Bern, Flamatt und anderswo gemeinsam eine 1‘383 Gramm übersteigende Menge Kokaingemisch eingeführt, transportiert, besessen und Anstalten zur deren Veräusserung getroffen. Sie handelten überdies wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. A.________ und C.________ erfüllten damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. b-d und g BetmG.