2174, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass C.________ in der Schweiz eine allenfalls etwas passivere Rolle einnahm, vermag daran nicht zu ändern, da er eine bestimmte, ihm zugedachte Aufgabe übernahm, welche für die Ausführung des Delikts wesentlich war. Insofern sind auch keine Unterschiede in den Hierarchiestufen ersichtlich. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigten C.________, A.________ und E.________ als Mittäter auftraten. Die Beschuldigten C.__