Die Beschuldigten traten nicht nur durch eigenständiges Handeln auf, sondern handelten gleichzeitig als Mittäter. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sowohl C.________ als auch A.________ bewusst und gewollt einen aktiven und wesentlichen Beitrag leisteten. Unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung ist der Vorinstanz zu folgen, wonach C.________, A.________ und E.________ koordiniert zusammenwirkten und jeder seinen massgebenden Beitrag zur Einfuhr, Aufbewahrung und Vorbereitung zur Veräusserung des Kokains leistete (pag. 2174, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).