Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen anrechnen lassen. Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: Kommentar