BGE 125 IV 134 E. 3a). Dementsprechend ist es nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Entschliessung und Planung beteiligt war, wenn er dann aber bei der Ausführung tatsächlich (mit einem wesentlichen Tatbeitrag) mitgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2013 vom 17.12.2013 E. 2.4). Mittäterschaft ist bei Betäubungsmitteldelikten grundsätzlich anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienenden Organisation angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen anrechnen lassen.