Den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, wer unter anderem weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Bst. a). Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist durch einen die Menge von 18 Gramm Kokain umfassenden Handel ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gegeben. Sobald ein Qualifikationsgrund nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben ist, gelangt der verschärfte Strafrahmen zur Anwendung.