Wiederholt und ergänzt wird Folgendes: Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Bst. b), veräussert, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (Bst. c) sowie besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Bst. d) sowie wer zu einer solchen Widerhandlung Anstalten trifft (Bst. g). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Den qualifizierten Tatbestand von Art.