Die Aussagen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargetan wurde, ausweichend, nicht stimmig und nicht glaubhaft. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von H.________ und der objektiven Beweismittel lassen sich die Versionen des gemeinsamen Konsums und des «sich gegenseitig helfen» des Beschuldigten auch nicht stützen. Die Kammer erachtet deshalb als beweis- 49 mässig erstellt, dass C.________ am 24. Mai 2016 H.________ eine Menge von 11.5 g (brutto) Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 650.00 veräusserte. VII. Rechtliche Würdigung