Vielmehr betrachtet die Kammer die Ausführungen des «sich gegenseitig helfen» als Ausflucht und Schutzbehauptung. Auf die Aussagen des Beschuldigten ist nicht abzustellen. 17.6 Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen von H.________, welche mit den Erkenntnissen aus der Observation übereinstimmen, als glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Aussagen von H.________ nicht zu entkräften. Die Aussagen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargetan wurde, ausweichend, nicht stimmig und nicht glaubhaft.