Er wisse es nicht mehr, da es schon eine lange Zeit her sei. Er wisse auch nicht mehr, ob er etwas für das Vermitteln des Kokains erhalten habe. H.________ sei sein Freund und er habe diesem geholfen. Er verlange nichts für diese Vermittlung und sie würden sich gegenseitig aushelfen (pag. 1522, Z. 355- 361). Die Aussagen des Beschuldigten sind weder schlüssig noch nachvollziehbar. Der Beschuldigte wich den Fragen aus und antwortete flüchtig. Seine Ausführungen sind nicht glaubhaft und überzeugen nicht. Vielmehr betrachtet die Kammer die Ausführungen des «sich gegenseitig helfen» als Ausflucht und Schutzbehauptung.