Dies habe auch nichts mit der Straftat zu tun, welcher er beschuldigt werde, weshalb er dazu nichts mehr sage (pag. 1522, Z. 319 f.). Auch weiss er nicht mehr, worum es bei dem Treffen gegangen sei (pag. 1522, Z. 329 f.). Auf Vorhalt, dass H.________ von der Polizei einer Kontrolle unterzogen worden sei und Kokain bei sich gehabt habe, antwortete der Beschuldigte wiederum mit «weiss ich nicht mehr.» (pag. 1522, Z. 336). C.________ berief sich erneut darauf, dass er ihm dieses Kokain nicht verkauft habe. Er wisse nicht woher er dieses gehabt habe. Er wisse es nicht mehr, da es schon eine lange Zeit her sei.