Im Zusammenhang mit den Fragen zum Drogenhandel resp. dem gemeinsamen Konsum mit Freunden und «dem sich gegenseitig aushelfen» machte der Beschuldigte flüchtige und ausweichende Aussagen. Er berief sich teils auf sein Aussageverweigerungsrecht, um schliesslich dann mehrfach seine missliche Lage sowie seine Sucht zu schildern (pag. 1520 f.) und die Fragen alsdann mit «ich weiss es nicht» zu beantworten. C.________ gab zwar das Treffen mit H.________ zu, will aber nicht wissen, wann und wo sie sich getroffen haben. Dies habe auch nichts mit der Straftat zu tun, welcher er beschuldigt werde, weshalb er dazu nichts mehr sage (pag.