Die Kammer erachtet die Aussagen von H.________ als glaubhaft und stellt darauf ab. Dagegen vermögen die Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Er bestätigt zwar ebenfalls H.________ schon lange zu kennen und dass dieser ein Kollege von ihm sei. Dagegen bestreitet er, diesem jemals Kokain verkauft zu haben. Sie hätten mehrmals gemeinsam konsumiert. Es könne vorgekommen sein, dass er ihm oder dieser ihm etwas gegeben habe und sie sich so gegenseitig ausgeholfen hätten (pag. 1517, Z. 96 u. Z. 104-111). Im Zusammenhang mit den Fragen zum Drogenhandel resp.