Somit steht fest, dass sich die Observation auf die deliktische Tätigkeit von C.________ einerseits im Hinblick auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und andererseits auf weitere derartige Delikte bezog. Es handelt sich mithin nicht um einen Zufallsfund, sondern um ein Einzeldelikt, welches im Kollektivdelikt aufgeht und damit von der Anordnung der Observation abgedeckt ist. Dasselbe hat für die Folgebeweise, insbesondere für die Aussage von H.________, zu gelten. Die erhobenen Beweise sind somit verwertbar.