Häufig handelt es sich dabei um ein aus mehreren Einzeltaten bestehendes Kollektivdelikt, etwa den Handel mit Betäubungsmitteln. Bei dieser Konstellation handelt es sich auch bei erst nach der Anordnung der Überwachung begangene Einzeltaten, nicht um Zufallsfunde, weil sie im Kollektivdelikt aufgehen (HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, N. 5 zu Art. 278). Somit steht fest, dass sich die Observation auf die deliktische Tätigkeit von C.________ einerseits im Hinblick auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und andererseits auf weitere derartige Delikte bezog.