In ihrem Parteivortrag ergänzte Rechtsanwältin K.________, würden in materieller Hinsicht zwei Vorwürfe vorliegen, dürfe in formeller Hinsicht nicht auf eine Tateinheit geschlossen werden. Aus der Überwachung habe nur eine einfache, nicht aber eine qualifizierte Widerhandlung entdeckt werden können. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ein sachlicher Zusammenhang nicht ausreichend. Eine Genehmigung des Fundes sei nicht erfolgt und hätte auch nicht ergehen können, da keine Katalogtat vorgelegen sei. Die Erkenntnisse aus der Observation und aus den Einvernahmen seien unverwertbar (pag. 2457).