Bei dem vorliegend zu beurteilenden Vorwurf handle es sich eben gerade nicht um den Verkauf der rund 1.4 kg Kokaingemisch, welche beschlagnahmt worden seien. Es handle sich um einen neuen Vorwurf ohne direkten Zusammenhang. Dieser Zufallsfund hätte nachträglich genehmigt werden müssen, was nicht erfolgt sei. Die erlangten Beweise seien als Zufallsfund nicht verwertbar. Mithin seien auch alle Folgebeweise und die Aussagen von H.________ nicht verwertbar (pag. 2135). In ihrem Parteivortrag ergänzte Rechtsanwältin K.___