Aufgrund dieser Observation sei die Polizei zufällig auf die vorliegende Straftat gestossen, weshalb es sich um einen Zufallsfund handle. Der Begründung der Vorinstanz, wonach es sich nicht um einen Zufallsfund handle, sondern dieser Vorfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der angeordneten Observation betreffend die Drogengeschäfte von C.________ stehe und von der Observation abgedeckt sei, könne nicht gefolgt werden. Bei dem vorliegend zu beurteilenden Vorwurf handle es sich eben gerade nicht um den Verkauf der rund 1.4 kg Kokaingemisch, welche beschlagnahmt worden seien.