Die Vorinstanz hat die Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 2188 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich weitere ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen. 17.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete ausgehend von den Ergebnissen der Telefonüberwachung, der Observation, der sichergestellten Menge Kokain bei H.________ und dessen stimmigen Aussagen den Sachverhalt gemäss Ziffer. I. C. 1. der Anklageschrift als erstellt (pag.