16.5 Beweiswürdigung der Kammer Infolge Anhaltung durch die Polizei sowie aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser am 29. August 2017 um ca. 19:00 das Fahrzeug seiner Ehefrau, einen Mazda (Kontrollschild BE .________) lenkte. Der Beschuldigte bestätigte in seinen Aussagen sowohl gegenüber der Polizei als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er das besagte Fahrzeug am 29. August 2017 gelenkt habe (vgl. SK 18 419 pag. 23, Z. 31; pag. 113, Z. 14 f.).