Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (vgl. SK 18 419 pag. 137, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Aufgrund der bisherigen Ausführungen erachtet das Gericht den folgenden rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt: 45 Der Beschuldigte lenkte am 29.08.2017 trotz auf unbestimmte Zeit entzogener Fahrerlaubnis sowie unter Einfluss des Wirkstoffes THC (5,8µg/L) und demnach fahrunfähig den Personenwagen Mazda 3 (BE .________) seiner Ehefrau.»