113, Z. 14 f.). 16.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport und dessen Nachtrag (vgl. SK 18 419 pag. 2 ff.; pag. 5 ff.) der Drogenschnelltest (pag. 8) sowie der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des IRM (vgl. SK 18 419 pag. 15 f.) vor. Weiter finden sich in den Akten die Aussagen des Beschuldigten (vgl. SK 18 419 pag. 22 ff.; pag. 28 ff.; pag. 112 ff.) sowie die Einvernahme seiner Ehefrau (vgl. SK 18 419 pag. 35 ff.). Die Vorinstanz hat die Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (vgl. SK 18 419 pag.