16.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt, wie er in Ziffer 3 der Anklageschrift umschrieben ist, ist unbestritten. Der Beschuldigte räumte bereits in seiner polizeilichen Einvernahme ein, dass er den Personenwagen Mazda (Kontrollschild BE .________) am 29. August 2019 gelenkt habe du zuvor nachmittags Marihuana geraucht habe (vgl. SK 18 419 pag. 23 Z. 31; pag. 24, Z. 73). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte als richtig, dass er unter Einfluss von Marihuana gefahren sei (pag. 113, Z. 14 f.).